Grundpreisauszeichnung – Pflicht im Einzelhandel
Seit 2000 ist sie in Kraft: Die Preisangabenverordnung.
Damit werden Sie als Einzelhändler verpflichtet, Ihre Waren mit dem Grundpreis auszuzeichnen. Die Verpflichtung soll vor allem dem Verbraucher den Preisvergleich erleichtern. Auszeichnen müssen Sie, wenn Sie Ihre Waren an den Letztverbraucher gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise abgeben.
Unter dem Grundpreis ist der Preis zu verstehen, der sich auf eine bestimmte Mengeneinheit bezieht, und zwar einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Eine eventuelle Rabattgewährung ist nicht Bestandteil des Grundpreises. Pfand, welches bei Mehrwegverpackungen erhoben wird, ist dabei kein Preisbestandteil und ist bei der Berechnung des Grundpreises nicht zu berücksichtigen. Neben dem Grundpreis ist der Endpreis anzugeben; das ist der Preis, den der Verbraucher einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu bezahlen hat. Wird der Endpreis auf dem Artikel ausgezeichnet, so muss auch der Grundpreis auf dem Artikel zu finden sein. Erfolgt eine Auszeichnung durch Schilder am Regal oder anderen Warenträgern, so ist es ausreichend, wenn der Grundpreis auf dem Schild vermerkt ist. Der Grundpreis darf nicht gegenüber dem Endpreis hervorgehoben werden. Dies wäre als Täuschung und Irreführung des Verbrauchers ein Verstoß gegen Preisklarheit und Preiswahrheit.
Die Mengeneinheit ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter. Beträgt das Nenngewicht der Waren oder das Nennvolumen der Waren üblicherweise nicht mehr als 250 Gramm oder 250 Milliliter, so kann als Mengeneinheit 100 Gramm bzw. 100 Milliliter verwendet werden. Wird „lose Ware“ nach Gewicht oder nach Volumen angeboten, so ist als Mengeneinheit die allgemeine Verkehrsauffassung maßgebend, in der Regel also 1 Kilogramm, 100 Gramm, 1 Liter oder 100 Milliliter.
Ihr Kassensystem ermittelt Ihnen automatisch bei jeder Preisänderung den aktuellen Grundpreis und gibt Ihnen diesen beim Druck Ihrer Regaletiketten korrekt aus.
Links: Preisabgabenverordnung